Vorleistungspflicht des Mieters für Kaution und erste Miete zulässig
Nach einem Urteil des LG Bonn berechtigt eine Klausel im Wohnraummietvertrag den Vermieter, vor Übergabe der Mietsache den ersten Mietzins zu fordern. Gleichzeitig hat der Vermieter das Recht auf Zahlung der ersten Kautionsrate vor Einzug des Mieters.
In einem zwischen den Parteien geschlossenen Wohnraummietvertrag war vereinbart, dass der Vermieter berechtigt ist, die Übergabe der Wohnung von der Zahlung der ersten Kautionsrate abhängig zu machen. Eine weitere Klausel regelte die Zahlung des ersten Mietzinses bei Vertragsschluss, jedenfalls vor Übergabe der Mietsache.
Da die erste Miete nicht gezahlt wurde, infolgedessen keine Schlüsselübergabe stattfand, kündigten die Mieter das Wohnraummietverhältnis fristlos. Der Vermieter indes bestand auf Vertragserfüllung.
Die Entscheidungsgründe des Landesgerichts Bonn fußen auf dem Recht des Vermieters, dass er zur Übergabe des Mietobjekts mangels Zahlung der ersten Miete nicht verpflichtet war und somit ein Grund für die fristlose Kündigung wegfiel.
Der Frankfurter Rechtsanwalt Johannes Engel begrüßt das Urteil. Das zeitliche Zusammenwirken der Kautionsregelung mit der Zahlung des ersten Mietzinses stellt keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Vielmehr überwiegt in diesem Fall das Sicherungsbedürfnis des Vermieters. Zahlt nämlich der Mieter nach Einzug nicht, kann der Vermieter nicht sofort kündigen, auch erhält er in der Regel die Wohnung nicht sofort wieder geräumt zurück. Insgesamt liegt also keine „Übersicherung“ vor, so RA Engel. Diese Auffassung teilt auch der Vorsitzende des IVD Mitte, Alexander Alter, indem er betont, dass Vermieter durch dieses Urteil, insbesondere im Hinblick auf Mietnomaden, wenigstens einen gewissen Schutz erfahren.
(LG Bonn, Beschluss vom 01.04.2009, AZ: 6 T 25/09)
Quelle: Pressemitteilung des IVD Mitte vom 12.10.2009