Versorgungssperre bei beendetem Mietverhältnis

Der Bundesgerichtshof hat sich brandaktuell mit der Frage auseinandergesetzt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom und Wasser einstellen dürfen. Der BGH stellt sich damit gegen die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung, in der Einstellung von Versorgungsleistungen liege eine „verbotene Eigenmacht“.

In dem zu verhandelnden Fall waren im Jahr 2000 Räume zum Betrieb eines Cafés angemietet worden. Ein Streit über die Nebenkostenvorauszahlungen veranlasste den Mieter, diese einzustellen und kurz darauf auch die Mietzahlungen. Wegen mehrmonatiger Mietrückstände kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und drohte mehrfach, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu stoppen.

In seiner Begründung führt der Bundesgerichtshof an, dass lediglich aus dem Mietvertrag oder aus nachvertraglichen Pflichten ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung der Versorgungsleistungen bestehe. In vorliegendem Fall sei die Grenze für die Verpflichtung zur weiteren Belieferung erreicht, da der Vermieter für die Leistung kein Entgelt erhalte.

Rechtsanwalt Johannes Engel, Syndikus des IVD Mitte, begrüßt das Urteil vor dem Hintergrund, dass das bislang bestehende Ungleichgewicht zu Lasten des Vermieters ausgewogen wird: „Es kann nicht sein, dass Vermieter neben Mietrückständen auch noch durch Versorgungsleistungen weiteren Schaden erleiden“. Alexander Alter, Vorsitzender des IVD Mitte, ergänzt, dass das Urteil mit dem Umstand korrespondiert, dass Versorgungsunternehmen auch das Recht zustehe, die Energieversorgung bei Nichtzahlung zu stoppen. Abzuwarten bleibe, wie sich die Rechtslage in der Wohnraumvermietung entwickle, so Alter weiter.

(BGH, Urteil vom 06.05.2009, AZ: ZR 137/07)

Quelle: Pressemitteilung IVD Mitte vom 11.05.2009