Keine Verpflichtung des Vermieters zur regelmäßigen Kontrolle von Elektroleitungen und Elektrogeräten

Nach einer Entscheidung des BGH ist der Vermieter von Wohnraum nicht verpflichtet, eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen von Mietern vorzunehmen.

Dementsprechend ist er nicht schadensersatzpflichtig für die Schäden eines in der Mietwohnung ausgebrochenen Brandes, der durch einen technischen Defekt an einem Elektrogerät ausgelöst worden sein soll. Grundsätzlich muss der Vermieter nur bekannte Mängel unverzüglich beheben. Der BGH entbindet den Vermieter damit von der Verpflichtung, ohne einen konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel regelmäßige Generalinspektionen in seinem vermieteten Objekt vornehmen zu lassen. Nur besondere Umstände, wie wiederholte Störungen bieten laut BGH Anlass für Vermieter, nicht nur den aktuellen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation vorzunehmen.

Der IVD-Mitte (Immobilienverband Deutschland, Hessen & Thüringen) begrüßt dieses Urteil: „Ein Vermieter hat zwar grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht dahingehend, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

Jedoch kann er verständlicherweise nicht für alle Eventualitäten Vorsorge treffen und nicht für Unglücksfälle oder höhere Gewalt verantwortlich gemacht werden“ erläutert Rechtsanwalt Johannes Engel, Syndikus des IVD Mitte. Bekannte Mängel müssen aber dem Vermieter unverzüglich angezeigt und durch diesen behoben werden.

(BGH, Urteil vom 15.10.2008, AZ: VII ZR 321/07)

Quelle: Pressemitteilung IVD Mitte vom 20.10.2008