Vermieter muss ohne konkreten Anlass keine Generalinspektion der Leitungen vornehmen

In Anlehnung an das BGH Urteil vom 15.10.2008 (AZ: VII ZR 321/07), wonach ein Vermieter nicht verpflichtet ist, eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in Mietwohnungen vorzunehmen, hat jetzt das OLG Koblenz ein ergänzendes Urteil gefällt.

Mieter eines großen Keller-Lagerraumes hatten nach einem Rohrbruch der Heizung gegen die Vermieterin eine Schadensersatzforderung von mehreren Hunderttausend Euro gestellt, da sie in dem Raum kostbare Gemälde lagerten, die durch den Wasserschaden nicht mehr restauriert werden konnten.

Der Senat des Oberlandesgerichts folgte in seinem Urteil den seinerzeitigen BGH-Ausführungen, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters nur diejenigen Maßnahmen umfasst, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig erachte, um andere vor Schaden zu bewahren. Deshalb reicht es im Allgemeinen auch aus, an der Elektroinstallation auftretende Unregelmäßigkeiten unverzüglich durch einen Fachmann abstellen zu lassen. Da eine jährliche Wartung der Heizung seitens der beklagten Vermieterin durchgeführt worden war, und sie nichts von der wertvollen Lagerung wusste, wurde sie vom Vorwurf des Verschuldens entlastet.

Der Syndikus des IVD Mitte, Rechtsanwalt Johannes Engel, bewertet den Rechtsspruch als folgerichtige Auswertung des vorangegangenen BGH-Urteils zu Elektroinstallationen. Nur in Einzelfällen, also bei einem konkreten Anlass, wie beispielsweise bei ungewöhnlichen oder wiederholten Störungen, sei eine umfassende Inspektion gesamter Installationen nötig, um die Verkehrssicherheitspflicht nicht zu verletzen, betont Engel.

(OLG Koblenz vom 30.09.2010, AZ: 2 U 779/09)

Quelle: Pressemitteilung IVD Mitte vom 22.10.2010