Unwirksame Endrenovierungsklausel – Erstattungsanspruch gegen Vermieter

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel gegen den Vermieter ein Erstattungsanspruch bestehen kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.

In dem vorliegenden Urteil waren die Kläger seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie diese und kündigten das Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Mit ihrer Klage machten die Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 Euro geltend, berechnet aus 9 Euro je Quadratmeter Wand- und Deckenfläche.

In seiner Begründung führt der Bundesgerichtshof an, dass ein Erstat-tungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB).

Rechtsanwalt Johannes Engel, Syndikus des IVD Mitte, kommentiert die Entscheidung des BGH dahingehend, dass es zwar anhand des geltenden Rechts konsequent sei, unwirksamen Endrenovierungsklauseln einen Kostenerstattungsanspruch entgegen zu setzen, weist das Urteilsergebnis aber gleichzeitig als untragbar zurück, denn immerhin waren sich die Vertragsparteien über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter einig. Alexander Alter, Vorsitzender des IVD Mitte, hofft, dass der Gesetzgeber schnell reagiert, um zu verhindern, dass Vermieter immer weniger bereit sind, Mietwohnraum zur Verfügung zu stellen und in der Folge Mietwohnungen knapper werden und die Mietzinsen dadurch weiter steigen.

(BGH, Urteil vom 27.05.2009, AZ: VIII ZR 302/07)
Quelle: Pressemitteilung IVD-Mitte vom 28.05.2009