Auswirkungen des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes auf Makler

RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) hat zum 01.07.2008 das RBerG abgelöst

Zum 01.07.2008 hat das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) das bisherige Rechtsberatungsgesetz abgelöst. Definiert wird der Begriff der Rechtsdienstleistung in RDG § 2 Abs. 1:

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.

RDG § 5 Abs. 1 erweitert die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Sie sind immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören. Die Rechtsdienstleistung darf jedoch nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild passen.

Für den Makler sind durch das neue RDG keine nennenswerten Veränderungen in der Praxis im Vergleich zum bisherigen Rechtsberatungsgesetz zu erwarten. Er wird auch weiterhin Auskünfte, die in direktem Zusammenhang zu seiner Tätigkeit stehen, erteilen sowie Vertragsentwürfe - z.B. für Mietverträge - anfertigen dürfen.

Stand: November 2008