Formularmäßige Vereinbarung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr an Vermieter ist unwirksam
Das Landgericht Hamburg hat eine formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr in Mietverträgen für unwirksam erklärt.
Die Klägerin war bis März 2006 Mieterin in einer von der Beklagten vermieteten Wohnung. Im Mietvertrag befand sich folgende Klausel: „Vereinbarungsgemäß zahlt der Mieter bei Vertragsabschluss an den Vermieter eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt 150,80 €“. Nach Beendigung des Mietverhältnisses mietete die Klägerin von der Beklagten eine andere Wohnung, in der sie wiederum eine Bearbeitungsgebühr von insgesamt 174,00 € zu bezahlen hatte. In ihrer Klage fordert die Mieterin die gezahlten Beträge zurück.
In seiner Begründung führt das Landgericht Hamburg unter anderem aus, dass die Vereinbarungen in beiden Mietverträgen nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam sind, weil sie die gesetzlichen Regelungen missachten und den Mieter unangemessen benachteiligen. So stehen Verwaltungstätigkeiten des Vermieters in dessen eigenem Interesse. Zudem gibt es die Regelung in § 535 I 3 BGB, wonach ein Vermieter die ihm entstehenden Kosten während der Mietzeit in den Mietzins einkalkuliert. Soweit er für seine vertragliche Pflicht, dem Mieter während des Mietverhältnisses ständig den Gebrauch in vertragsgemäßem Zustand zu gewähren, Kosten aufwenden muss, hat er diese aus dem Mietzins zu bestreiten. Da die Klägerin die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet hat, schuldet die Beklagte demnach Herausgabe in gleichem Umfang.
Der Frankfurter Rechtsanwalt Johannes Engel merkt hierzu an, dass diese Entscheidung die herrschende Meinung in der Rechtsprechung darstellt, weist aber darauf hin, dass es auch andere Entscheidungen zu dieser Thematik gibt. Nun bleibe abzuwarten, wie der BGH entscheidet.
(LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009, AZ: 307 S 144/08)
Quelle: Pressemitteilung des IVD Mitte vom 11.08.2009