Bücher, Kinderwagen und Rollstühle im Hausflur - ein ständiges Ärgernis für Mieter und Eigentümer

Das Recht der Mieter von Wohn- und Gewerberäumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses wird vom Recht der Eigentümer tangiert, einem Dritten zu verbieten, bestimmte Gegenstände auf den Gemeinschaftsflächen abzustellen.

Wie Rechtsanwalt Johannes Engel, Syndikus des Immobilienverbandes Deutschland (IVD Mitte) mitteilt, ist diese Thematik mittlerweile jedoch höchstrichterlich geklärt.

Dem entsprechenden Urteil des BGH lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Eigentümer eines mit Miethäusern bebauten Grundstückes das Ablegen von Branchenbüchern, die aufgrund ihres Umfangs nicht in die Hausbriefkästen passten, verbieten wollte. Er verlangte in der Klage die Unterlassung des Ablegens der Bücher vor oder in Hauseingängen, Fluren, Treppenhäusern und Stufen seiner Häuser.

Der BGH nahm jedoch nicht nur Stellung in Bezug auf das Ablegen von Büchern, sondern äußerte sich auch zu anderen Punkten, die ein ständiges Ärgernis zwischen Eigentümern und Mietern sowie Mietern untereinander sind: Vermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung - spielende Kinder im Hof - und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände ab – wie z.B. Belieferung mit einer Tageszeitung.

Ein Mieter ist daher berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt. Dasselbe gilt für die Besucher und Lieferanten des Mieters. Das Recht des Mieters zur Benutzung seiner Wohnung oder der von ihm gemieteten Geschäftsräume hindert den Vermieter, unter Berufung auf sein Eigentum den Besuchern des Mieters das Betreten seines Hauses zu verbieten, selbst wenn der Besuch von dem Mieter nicht erwartet wird. Ebenso erstreckt sich das Recht der Mieter zur Mitbenutzung darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen können. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen, wie eine Vermüllung und keine Gefährdungen ausgehen.

(BGH Urteil vom 10.11.2006, AZ: V ZR 46/06)

Quelle: Pressemitteilung IVD Mitte vom 15.01.2009