Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Viele Neuerungen und auch Verschärfungen für Versicherungsvermittler hat das im Jahr 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts mit sich gebracht.

Als Versicherungsvermittler gelten Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Versicherungsberater. Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Änderungen und Ergänzungen der Gewerbeordnung (GewO), sondern führen für den Versicherungsvermittler gemäß §§ 42a ff VVG zu besonderen Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber seinem Kunden.

Nunmehr ist - seit Inkrafttreten des Gesetzes am 22.05.2007 - die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe nach §§ 34d / 34e GewO. Die Erlaubnis wird - im Gegensatz zu § 34c GewO - durch die Industrie- und Handelskammern erteilt. Die Versicherungsvermittler werden zudem in ein zentrales, bundesweites Register eingetragen.

Gesetzlich neu eingeführt worden ist des Weiteren die Erbringung eines Sachkundenachweises sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, § 34d Abs 2 GewO. Näher ausgeführt wird dies in der ebenfalls im Mai 2007 in Kraft getretenen Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV ), welche die Sachkunde in ihren Grundsätzen regelt und Ausführungen zum Vermittlerregister sowie zu Informationspflichten enthält.

Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht betreffen sogenannte „Annexvermittler“, die nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und noch unterhalb derjenigen Gewerbetreibenden einzuordnen sind, die die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln und deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Weitere Ausnahmen ergeben sich für Bausparkassen und Vermittler von Restschuldversicherungen.

Artikel, erschienen im Fachmagazin Immobilienreport Hessen-Thüringen, 2007