Neues Wettbewerbsrecht - UWG 2009

Zum Ende des Jahres 2008 ist ein neues UWG (Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) mit einschneidenden Neuerungen im Wettbewerbsrecht in Kraft getreten.

Das Gesetz verspricht dem Verbraucher mehr Rechtssicherheit. Die Novelle setzt EU-Richtlinien um. Die Verbraucher sollen damit beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt werden. Unter anderem gibt es nun eine „Schwarze Liste“ mit unlauteren Wettbewerbshandlungen, die gegenüber Verbrauchern auch ohne eine spürbare Beeinträchtigung stets unzulässig sind. Diese „absoluten“ Verbote sollen dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern, die Auflistung darüber hinaus zu einer größeren Transparenz führen. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.

Neu ist zum anderen die Regelung „Irreführung durch Unterlassen" in § 5a UWG, wonach die Verletzung wesentlicher Informationspflichten ein irreführendes Unterlassen darstellen kann. Zu den wesentlichen Informationspflichten gehören die Angabe der nach den konkreten Umständen wesentlichen Informationen, die Identität und die Anschrift des Unternehmers, der Endpreis (bzw. die Art der Preisberechnung) sowie alle zusätzliche Kosten einschließlich der Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen.

Experten befürchten, dass Sachverhalte, die nach der Reform 2004 als Bagatelle angesehen wurden, nunmehr wieder als Wettbewerbsverstoß gelten und das UWG durch die europarechtliche Ausrichtung im Sinne des Verbraucherschutzes „strenger“ wird. Für die Immobilienberufe dürfte dies eine noch höhere Abmahnwelle mit sich bringen. Als Immobilienmakler Tätige müssen sich darauf einstellen, ab 2009 noch genauer auf werbliche Aussagen und Darstellung in den Printmedien und Internet zu achten, um Fehler möglichst zu vermeiden.