Neues Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung
Nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Werbeanrufe gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unerlaubte Telefonwerbung, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder der Verbraucherin in diesen Anruf vorliegt.
Hiervon unberührt bleibt allein ein Anruf eines Unternehmers oder einer Unternehmerin bei einem Kunden oder einer Kundin, um im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine vertragliche Nebenpflicht zu erfüllen. Ein solcher Anruf bleibt auch weiterhin möglich.
I. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder der Verbraucherin darf der Makler auf typische private Kleinanzeigen von Immobilienverkäufern nicht mehr bei diesen anrufen und ihnen seine Dienstleistungen anbieten, ohne vorher ausdrücklich zu einem solchen Anruf ermächtigt zu sein. Ein Interessent, der sich bei einem Makler auf ein Inserat gemeldet und anschließend ein Exposé erhalten hat, dabei aber keine ausdrückliche Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt hat, darf somit vom Makler nicht angerufen werden, um ihn nach dem Erhalt des Exposés zu befragen und um ihm eine Besichtigung anzubieten. Denn ein Vertragsverhältnis besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Befindet sich ein Kunde/ein Interessent im Datenbestand eines Maklers, kann man ihm nicht einfach telefonisch ohne ausdrückliche Zustimmung ein anderes Objekt anbieten. Auch können Exposé-Empfängern ohne ausdrückliche Werbeanrufgenehmigung nicht einfach Vermittlungen von Finanzierungen telefonisch angeboten werden, selbst wenn sogleich im Anschreiben mit Exposé-Versand ausdrücklich auf eine solche Dienstleistung des Maklers hingewiesen wurde. Auch sind Anrufe von Maklern auf Empfehlung Dritter ohne ausdrückliche Genehmigung für einen solchen Anruf beim Verbraucher/Verbraucherin nicht statthaft. Jede vorsätzliche oder fahrlässige unerlaubte Telefonwerbung kann den Ordnungswidrigkeitentatbestand mit Geldbuße auslösen.
Was tun? Hier ein paar Tips des IVD (Immobilienverband Deutschland) für die Praxis:
Am besten ist, sich die ausdrückliche Einwilligung für den Telefonanruf von vornherein zu beschaffen über ein Anschriftenfeld: „Ich erkläre hiermit meine ausdrückliche Einwilligung für Telefonanrufe Ihrerseits“ zugleich im Rahmen einer Objektaufnahme auf einem Objektaufnahmebogen, zugleich mit Versendung von Exposés in Richtung Neukunden, per Rundschreiben-Aktionen an Bestandskunden. Schließlich noch einmal klar und deutlich: Makler dürfen nicht mehr einfach unverbindlich anrufen, dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mehr anwählen, wenn diese eine Telefonnummer in Zeitungs- oder E-Mail-Anzeigen angeben! Der Makler muss immer beweisen, dass er eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers/der Verbraucherin hat. Aufpassen muss er aber auch gegenüber ihm unbekannten Unternehmen bei Telefonanrufen ohne deren Einwilligung, Faxen oder E-Mails. Hier gilt aber meist noch die vermutete Einwilligung, idR nicht jedoch bei sogenannter Kaltakquisition.
II. Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes zu § 102 neue Absätze 2 und 3 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Dienstanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird. Die Identität der Anrufenden darf nicht mehr verschleiert werden. Zur besseren Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung hat der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit der Rufnummernunterdrückung bei Werbung mit einem Telefonanruf ausgeschlossen. Nur bei Gesprächen ohne werbenden Charakter, bei Privatgesprächen, darf die Rufnummer auch weiterhin unterdrückt werden. Handelt der Anrufende gesetzeswidrig, droht ihm ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
III. Auch wenn der Gesetzgeber es sicherlich gut gemeint hat und den Endverbraucher mit diesem Gesetzgeber schützen wollte, so wird mit diesem Rundumschlag zumindest die Immobilienbranche benachteiligt. Es gibt vielerlei Beispiele dafür, dass bei korrekter Anwendung des Gesetzes der Makler in seiner Berufsausübung massiv beeinträchtigt wird und auch letzten Endes der nach einer Immobilie Ausschau haltende Interessent oder Verkäufer benachteiligt und eingeschränkt wird.
So ist beispielsweise nicht nachzuvollziehen, warum der Makler einen Verkäufer, wenn dieser in einer Werbeanzeige nur seine Telefonnummer preisgibt, nicht anrufen darf, um ihm einen Interessenten für dieses Objekt anzubieten. Nach der momentanen Rechtssituation darf der Makler ebenso wenig den Interessenten, dem er ein schriftliches Exposé zugeschickt hat, anrufen, um nachzufragen, ob ihm das Objekt gefällt oder er ihm weitere Immobilien anbieten darf.
Da es viele Beispiele gibt, die in der Praxis zu so vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollten Einschränkungen für den Endverbraucher führen können, sollte der Gesetzgeber schnell handeln und möglichst kurzfristig das Gesetz durch Ausnahmeregelungen korrigieren.
Der Immobilienverband Deutschland hat diesbezüglich bereits ein Forderungspapier an den Gesetzgeber mit konkreten Vorschlägen gerichtet. Man kann nur hoffen, dass die Politik dies aufgreift, sonst hätte der Gesetzgeber dem Endverbraucher, der eine Immobilie sucht oder zu verkaufen hat, einen "Bärendienst" erwiesen.
Das Forderungspapier des IVD finden Sie nachstehend als pdf-Dokument: