BGH zur Einschaltung von Laienwerbern in die Werbung
Bei Einschalten von Laien in die Werbung kann insbesondere nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung aus der Gewährung von nicht unerheblichen Prämien allein die Wettbewerbswidrigkeit nicht mehr hergeleitet werden (anders noch BGH-Urteil vom 27.02.1981 für die Maklerwerbung).
Werbung durch Einsatz von Laien ist nur noch dann unzulässig, wenn andere Umstände als die ausgesetzte Prämie als solche die Unlauterkeit begründen. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Irreführung oder einer unzumutbaren Belästigung des umworbenen Kunden durch den Laienwerber besteht, die Werbung auf eine Verdeckung des Prämieninteresses und damit auf eine Täuschung über die Motive des Werbenden angelegt ist (sog verdeckte Laienwerbung) oder sie sich auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Maßstäbe gelten. Letztendlich wird es zur Beurteilung immer auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ankommen.
(BGH, Urteil vom 06.07.2006, Aktenzeichen: I ZR 145/03 - Gleitsichtgläser)
Anmerkung: Man wird abwarten müssen, ob und wie sich diese Rechtsprechung in Bezug auf die Maklerbranche weiterentwickelt.