Anbieterkennzeichnung – Verstoß gegen Impressumpflicht keine Bagatelle mehr

Das OLG Hamm entschied, dass Verstöße gegen Anbieterkennzeichnungs-Pflichten keine Bagatellverstöße im Sinne von § 3 UWG sind.

Nach wie vor gibt es Abmahner, die sich bei ihren Abmahnungen gegenüber Immobilienunternehmen auf fehlende Angaben zur Aufsichtsbehörde berufen. Grundsätzlich ist über eine solche Genehmigung (§ 34 c GewO), da es sich um eine behördliche Zulassung handelt, im Impressum zu informieren, siehe § 5 Telemediengesetz (TMG).

Im konkreten Fall ging es um Angaben zum Handelsregister und der entsprechenden Registernummer. Erwähnenswert ist, dass das OLG Hamm bei seiner Entscheidung die Vorschriften der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken berücksichtigt. Es stellt fest, dass die Bestimmungen des nationalen Rechts - also auch § 3 UWG - seit dem 12.12.2007 richtlinienkonform auszulegen sind. Das Gericht zitierte ausdrücklich § 3 Abs. 1 S. 2 des damaligen Referentenentwurfs zum neuen UWG, der bei der Wettbewerbshandlung nunmehr darauf abstellt, ob die Handlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die Richtlinie stufe als wesentlich auch die Informationen in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation ein, so das Gericht. Dazu gehören auch die Pflichtangaben für Diensteanbieter, die in § 5 TMG umgesetzt wurden und u.a. die Angabe des Handelsregisters verlangen.

(OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2008, AZ: I-4 U 192/07)

Hier zeigen sich also bereits die ersten Auswirkungen des neuen Wettbewerbsrechts.

Anders entschied zuvor noch das OLG Koblenz:

Eine fehlende Angabe ist nach dieser Entscheidung nicht automatisch wettbewerbswidrig. Laut OLG diene das Wettbewerbsrecht dazu, Wettbewerbsmaßnahmen zu verhindern, die geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbes dürfe darüber hinaus nicht unerheblich sein. Auf der anderen Seite solle die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit bestehe, ausgeschlossen werden.

Die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde hat das Gericht dabei als eine Bagatelle angesehen. Eine entsprechende Kenntnis der Aufsichtsbehörde könne ohne Schwierigkeiten auch auf anderem Weg erlangt werden. Im Gegenzug dazu könnten Informationen zu Namen, Anschrift, Handelsregistereintragung und Umsatzsteuer ohne Angabe im Impressum kaum recherchiert werden.

(OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006, AZ: 4 U 1587/04)