Änderungen bei Name und Firma sowie der MaBV
Am 25.03.2009 ist das Dritte Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) in Kraft getreten.
Danach ist § 15 a) GewO - Anbringung von Namen und Firma von Gewerbetreibenden, die eine offene Verkaufsstelle oder sonstige offene Betriebsstätte haben (wie Immobilienunternehmer) und die bisher verpflichtet waren, ihren Familiennamen mindestens mit einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder im Eingang der offenen Verkaufsstelle oder sonstigen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen, weggefallen. Dies gilt auch für Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist und die zuvor außerdem noch ihren Firmennamen anbringen mussten oder aber gemeinsam mit der Firma den Familiennamen des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen. Auf OHG, KG und KGaA fanden diese jetzt außer Kraft gesetzte Vorschrift ebenfalls entsprechende Anwendung.
All diese Anbringungen von Namen und Firmen sind ersatzlos weggefallen. Das gilt auch für die Namensangaben im Schriftverkehr von Gewerbetreibenden, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist. Diese mussten zuvor auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet waren, ihren Firmennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben (§ 15 b) GewO). Auch diese Bestimmung ist entfallen. Die §§ 15 a) und 15 b) GewO sind beide ersatzlos aufgehoben worden.
In der Makler- und Bauträgerverordnung ist die Inseratensammlung nach § 13 MaBV ersatzlos aufgehoben worden. Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeiten ankündigte und die den Vorschriften der MaBV unterfielen, sind nun nicht mehr zu verwahren. Auch § 14 wurde geändert. Die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren für die Buchführungsunterlagen - in den Geschäftsräumen - beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.
Die Neuerungen sind einsehbar im Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 24. März 2009.
Quelle: Online-Newsletter des IVD-Bundesverbandes, April 2009