Abmahnungen Makler

Die jüngere Vergangenheit war für viele in der Werbung aktive Immobilienmakler geprägt von dem Begriff des Abmahn(un)wesens. Neben den allseits bekannten Serienabmahnern haben sich auch zahlreiche neue Abmahner die diffuse Rechtsprechung in diesem Bereich zunutze gemacht und damit Geld verdient. Abgemahnt wurden in der jüngeren Vergangenheit vor allem Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (z.B. keine Endpreisangabe bei Preisbestandteilen wie zusätzliche Garage) sowie der seit den 80er Jahren so beliebte Dauerbrenner "Wfl./Nfl." oder aber "W/Nfl.".
Daher sollte bereits bei Schaltung einer Anzeige unbedingt auf eine korrekte Werbung geachtet werden, denn schon der kleinste Fehler zieht ggfs. nicht nur Abmahnkosten von rund 500 € nach sich, sondern vor allem auch die sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung zur Zahlung einer erheblichen Summe (i.d.R. bis zu 5.000 €) bei Wiederholungsverstößen. Und die sind schnell passiert. Immobilienmakler sollten also in der Anzeigenwerbung besonders vorsichtig sein. Gleiches gilt im übrigen auch für den Internet-Auftritt.
Oftmals werden in der Praxis jedoch ohne genauere Überprüfung vorschnell Unterlassungserklärungen abgegeben oder die geforderten Kostenrechnungen gezahlt. Wichtig ist gerade hier, sich umgehend nach der Abmahnung bei einem in Wettbewerbssachen erfahrenen Rechtsanwalt über die aktuelle Rechtslage aufklären zu lassen. Denn in bestimmten Fällen bieten sich nach Überprüfung durchaus Möglichkeiten an, gegen Unterlassungserklärung oder Kostenpauschale erfolgreich vorzugehen.
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