Zu Kündigungsfristen für Mieter
Mieter können seit 01.06.2005 schneller aus älteren Verträgen aussteigen!
Der Gesetzgeber dehnt die Dreimonatsfrist einseitig auf alle Standard-Mietverhältnisse aus, wie er im März 2005 beschloss. Für viele Mieter ist der Wohnungswechsel nun einfacher geworden: seit 1. Juni 2005 können die meisten Mieter ihren Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen, unabhängig davon, wie lange sie in ihrer Wohnung gelebt haben und ob ihr Mietvertrag vor oder nach der Mietrechtsreform von September 2001 geschlossen wurde.
Das neue Gesetz stellt klar, dass die Dreimonatsfrist für alle Standard-Mietverträge gilt: Damit kann ein Mieter auch dann mit einer dreimonatigen Frist kündigen, wenn in seinem vor September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag längere, gestaffelte Kündigungsfristen vorgesehen sind.
Aber Achtung: ausgenommen von dieser Regel bleiben z.B. individuell vereinbarte Kündigungsfristen und je nach Formulierung im Mietvertrag auch Kündigungsfristen aus Altverträgen.
So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für befristete Mietverträge mit Verlängerungsklauseln, die vor dem 31.08.2001 geschlossen wurden, das zu diesem Zeitpunkt geltende Mietrecht Anwendung findet (vgl. schon BGH, Urteil vom 20.06.2007, AZ: VIII ZR 257/06). Bis zum 31.08.2001 war es möglich, Wohnraummietverträge zu befristen und gleichzeitig zu vereinbaren, dass sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht zuvor gekündigt wird. Seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 ist eine solche Vertragskonstruktion im Wohnraummietrecht nicht mehr zulässig. Das Gericht bestätigte aber die Auffassung eines Vermieters, wonach bei diesen Alt-Mietverträgen nur zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungsjahres gekündigt werden kann.
(BGH, Urteil vom 11.07.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 230/06)