Besichtigungsrecht des Vermieters auch am Samstag

Das Besichtigungsrecht des Eigentümers kann sich eindeutig aus den Regelungen des Mietvertrages ergeben. Darin kann die Besichtigung "während der üblichen Tageszeit" und werktags bis 19.00 Uhr geregelt werden. Dabei ist auch der Samstag als Werktag anzusehen.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern nach vorheriger schriftlicher Ankündigung alle vier Wochen samstags zwischen 11.00 h und 12.00 h den Zutritt zu der Liegenschaft XXX in XXX zu gewähren, und zwar durch Öffnen des Hoftores, der Wohnungseingangstür, sowie sämtlicher Zimmer- und Raumtüren, sowie den Zutritt zu dem Garten zu gestatten. Da die Kläger beabsichtigen, das derzeit von der Beklagten bewohnte Hausanwesen in XXX zu veräußern, besteht für sie ein berechtigter Grund, das Hausanwesen mit Interessenten zu besichtigen. Dies ist zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht umstritten.

Der Hauptantrag der Kläger, der auf eine Besichtigung an Samstagen zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr abzielt, ist begründet. Das Besichtigungsrecht der Kläger zu diesen Zeiten ergibt sich bereits eindeutig aus den Regelungen des Mietvertrages (§ 20). Danach ist die Besichtigung "während der üblichen Tageszeit" und werktags bis 19.00 Uhr zu gewährleisten. Auch der Samstag ist ein Werktag. Da die Besichtigung nach dem Antrag der Kläger nur alle vier Wochen erfolgen kann und zudem einer vorherigen schriftlichen Ankündigung bedarf, wird das Recht der Beklagten an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnräume (Artikel 13 GG) nicht unvertretbar eingeschränkt. Neben den Interessen der Beklagten an einem erlebnisreichen Samstag steht das Interesse der Kläger, die aus der Schweiz anreisen müssen, an einer möglichst geringfügigen Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeiten und ihres Privatlebens.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2009, Aktenzeichen: 24 U 242/08)