Unterlassener Hinweis auf Fertighaus
Der Makler vermittelte ein Haus an die Interessenten, ein Kaufvertrag wurde geschlossen. Nach der Übergabe des Objekts forderten die Erwerber vom Makler die geleistete Maklerprovision zurück mit der Begründung, bei dem vermittelten Objekt handele es sich um ein Fertighaus, was der Makler dem Erwerber nicht mitgeteilt habe. Tatsächlich fand sich im Exposé kein Hinweis darauf, dass es sich um ein Fertighaus handelte. Verwirkung der Maklerprovision?
Nachdem das Landgericht Gießen im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens einer Klage der Käufer keine hinreichenden Erfolgsaussichten eingeräumt hatte, landete die Angelegenheit aufgrund einer eingelegten Beschwerde im Jahre 2005 beim Oberlandesgericht Frankfurt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und festgestellt, dass der fehlende Hinweis auf die Fertigbauweise des Objekts nicht als eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten angesehen werden kann.
Grundsätzlich gilt: Der Makler steht zu seinem Auftraggeber als dessen Interessensvertreter in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich bestimmte Nebenpflichten ergeben. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Wie weit die Unterrichtungspflicht im einzelnen zu ziehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Hinweispflicht setzt aber stets voraus, dass die Bedeutung, die der fragliche Umstand für den Entschluss des Auftraggebers hat, dem Makler erkennbar ist, und dass der Auftraggeber gerade hinsichtlich dieses Umstandes besonders belehrungsbedürftig ist.
Nach diesen Grundsätzen war die Maklerin laut OLG Frankfurt nicht zu einem Hinweis, dass es sich bei dem Objekt um ein Fertighaus handelt, verpflichtet. Ein Fertighaus ist im Vergleich zu einem in konventioneller Massivbauweise errichteten Gebäude nicht ohne weiteres ein Haus mit minderem Gebrauchs- oder Verkehrswert. Daran ändert sich auch nichts durch die Behauptung der Kundin, dass Fertighäuser schwieriger zu veräußern sind und dass es sich deshalb bei der Bauweise um einen wertmindernden Faktor handelt.
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.08.2005, Aktenzeichen: 19 W 26/05)