Provisionsanspruch bei arglistig verschwiegenen Mängeln
Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt erhalten, wenn sein Kunde wegen des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den "großen Schadensersatz" i. S. des § 463 BGB a.F. in Anspruch nimmt.
(BGH, Urteil vom 09.07.2009, AZ: III ZR 104/08)