Provision bei Weigerung des Verkäufers, über den Makler zu verkaufen

Scheitert der für die Beurkundung eines Grundstückskaufs in Aussicht genommene Notartermin an dem Verkäufer, der nicht bereit ist, über den Makler, der dem Käufer die Kaufgelegenheit nachgewiesen hat, das Grundstück zu veräußern, und kommt die Beurkundung des Kaufvertrags erst einige Tage später auf Veranlassung des Verkäufers und des Käufers zustande, so steht dem Makler gleichwohl die Maklercourtage zu.

Was war in dem zugrunde liegenden Fall passiert?
Die beklagten Kunden (Bekl.) meldeten sich bei der klagenden Makler-GmbH (Kl.) und zeigten Interesse für ein von dieser angebotenes Anwesen. Der Sohn der Bekl. nahm eine Erstbesichtigung vor und erhielt dabei ein Exposé mit der Forderung einer Maklercourtage. Danach vereinbarten die Bekl. einen weiteren Besichtigungstermin mit der Kl. und verhandelten daraufhin mit dem Verkäufer. Ein für den 28.10.2004 beabsichtigter Termin für die Beurkundung des Kaufvertrags scheiterte, weil der Verkäufer nicht bereit war, über die Kl. zu veräußern. Einige Tage später kam es doch zu einer Beurkundung des Kaufvertrags.

Die Entscheidung des LG Amberg:
Der klagende Makler hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf die geltend gemachte Provision nach § 652 BGB. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen. Unstreitig meldeten sich die Bekl. bei der Kl. und zeigten Interesse an dem von ihr angebotenen Objekt. Dem Sohn der Beklagten, der in ihrem Auftrag die Erstbesichtigung des Anwesens vornahm, wurde ein Exposé ausgehändigt, in dem auf die im Erfolgsfalle zu zahlende Maklercourtage hingewiesen wurde. Danach vereinbarten die Bekl. einen weiteren Besichtigungstermin mit der Kl., der unstreitig am 18.09.2004 stattgefunden hat. Dieses Verhalten der Bekl. kann aus Sicht der Kl. (Empfängerhorizont) nur so ausgelegt werden, dass die Bekl. einen Vertrag schließen wollten. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens weiterhin Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt schlüssig zu erkennen, dass er in den Abschluss eines Vertrags einwilligt. Es ist dabei ausreichend, dass die vom Makler entfaltete Tätigkeit mitursächlich geworden ist. Der Vertragsschluss muss sich bei wertender Beurteilung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen; dazu genügt im Regelfall, dass der Makler durch seine Leistung dem Auftraggeber den Anstoß gegeben hat, sich konkret um den Vertragsschluss über das in Rede stehende Objekt zu bemühen. Hier ist zwar der ursprüngliche Vertragsschluss vor dem Notar, zunächst gescheitert; einige Tage später im November 2004 kam es jedoch zum notariellen Vertrag. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs liegt nicht vor. Es besteht ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem vorgesehenen Notartermin vom 28.10.2004 und dem tatsächlich stattgefundenen Termin im November 2004. Allein dieser kurze Zeitraum zeigt, dass die Maklerleistung der Kl. für das Zustandekommen dieses Vertrags mitursächlich war, da ansonsten in dieser kurzen Zeitspanne kein Vertragsschluss möglich gewesen wäre. Bei wertender Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ist daher die von der Kl. nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsschluss identisch mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag. Richtig ist zwar, dass der Zeuge K nicht bereit war, über die Kl. das Objekt zu veräußern; er war jedoch grundsätzlich zur Veräußerung bereit. Dies wird bereits daraus deutlich, dass er wenige Tage nach dem ursprünglich geplanten Notarstermin dann das Objekt an die Bekl. veräußert hat. Die Maklerleistung wurde während des bestehenden Maklervertrags erbracht; dass der Hauptvertrag erst nach Ablauf des Maklervertrags zu Stande kommt, ist dabei unbeachtlich.

(LG Amberg, Urteil vom 13.09.2006, Aktenzeichen: 22 S 449/06)