Provisionsanspruch bei Kündigung, Rücktritt, Vertragsaufhebung?
Mit Urteil vom 14.07.2005 hat der BGH noch einmal folgende Grundsätze bestätigt: Regelmäßig lassen Umstände, die ohne eine im Hauptvertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen, den Provisionsanspruch des Maklers unberührt. § 652 BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruches nur vom Zustandekommen des Hauptvertrages, nicht aber von dessen Ausführung abhängig.
Demnach schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluß des Hauptvertrages verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen (Formnichtigkeit, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, anfängliche objektive Unmöglichkeit, Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung), eine Provisionspflicht aus. Dagegen lassen Umstände, die ohne eine im Hauptvertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen (wie nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt.
(BGH, Urteil vom 14.07.2005, Aktenzeichen: III ZR 45/05)
In diesem Sinne urteilte auch das Landgericht Frankfurt am Main:
Das Maklerunternehmen wies die Vertragsmöglichkeit über ein Objekt nach, die Interessenten erwarben das Haus. Im Notarvertrag befand sich eine Maklerklausel. Später wurde der notarielle Kaufvertrag wegen Mängeln am Objekt rückabgewickelt, der Verkäufer durfte aber 20.000 Euro behalten. Die Erwerber verlangten die bereits gezahlte Courtage vom Makler zurück. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage gegen den Makler ab. Die nachträgliche Aufhebung des Vertrages mit dem Verkäufer ändere nichts an der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung, so das Gericht. Der Vertrag hatte eine zeitlang Bestand und wurde nicht mit Rückwirkung, etwa durch Anfechtung, aufgelöst. Dies zeige sich schon daran, dass der Verkäufer eine Art Reuegeld erhielt.
(LG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2006, AZ: 2-7 O 256/05)