Maklervertrag durch Austausch von E-Mails
Grundsätzlich kann ein provisionspflichtiger Maklervertrag auch durch den Austausch von E-Mails zustande kommen.
Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2009 noch einmal klargestellt.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
"Dennoch ist vorliegend vom konkludenten Abschluss eines Maklervertrages in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers auszugehen. Wer einem Makler, wie hier der Beklagte, (s)eine E-Mail-Adresse nennt, muss heutzutage (und das galt auch schon Ende 2005) damit rechnen, dass diese von dem Makler, einfach weil es für ihn billiger ist, auch für die Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt wird. Wenn der Beklagte dann, vielleicht um sich „gutgläubig“ zu halten, sein Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft und nicht liest, kommt das einer Zugangsvereitelung gleich."
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2009, AZ: 7 U 28/08)