Doppeltätigkeit des Maklers grundsätzlich zulässig

Die Doppeltätigkeit eines Maklers ist grundsätzlich zulässig. Der Makler muss die Doppeltätigkeit jedoch offenlegen. Hierfür genügt es, wenn in einem Exposé des Maklers und im notariellen Kaufvertrag darauf hingewiesen wird.

Sachverhalt:
Die Klägerin ist Maklerin und erhielt am 03.09.2008 den Auftrag zur Vermittlung der vom Beklagten bewohnten Wohnung zum Verkauf. Bei einer Wohnungsbesichtigung äußerte der Beklagten gegenüber der Klägerin Interesse am Erwerb der Wohnung. Am 08.09.2008 sandte die Klägerin an den Beklagten und dessen Finanzdienstleister ein Unterlagenpaket zur streitgegenständlichen Immobilie. Am 16.09.2008 wurde dem Beklagten bzw. dessen Bevollmächtigten ein aktueller Grundbuchauszug zugesandt. Am 23.10.2008 erhielt der Beklagte den Entwurf des Kaufvertrags zur Durchsicht. Insgesamt fanden zwei persönliche Gespräche mit dem Beklagten statt. Am 04.12.2008 fand ein von der Klägerin vermittelter Notartermin statt. In Ziff. XII des dabei geschlossenen Kaufvertrags wurde folgendes vereinbart: "Der vorstehende Verkauf wurde zwischen den Parteien durch die Immobilien-maklerin, Frau … nachgewiesen oder vermittelt. Die Vermittlungsprovision des Verkäufers beträgt 3,57% inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis, also 3.297, 00 EUR, und ist an die oben genannte Maklerin zu zahlen. Diese Vermittlungsprovisionen sind jeweils sofort fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung." Mit Rechnung vom 03.12.2008 machte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung gemäß Kaufvertrag geltend. In der Folge verweigerte der Beklagte die Zahlung des o.g. Betrages. Der Beklagte macht u.a. geltend, die Klägerin habe eine Doppelvertretung nicht offengelegt. Eine schriftliche Maklervereinbarung sei nicht getroffen worden. Auch habe eine einseitige Interessenvertretung stattgefunden, da die Klägerin nicht auf einen Nießbrauch der Wohnung hingewiesen habe.

Auszug aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch aufgrund der Vereinbarung gem. Ziff. XII des Kaufvertrages zu (§§ 328, 241 BGB).

Der Einwand der Doppelvertretung steht der Klageforderung nicht entgegen. Eine Doppeltätigkeit ist grundsätzlich zulässig, ist jedoch offenzulegen. Die Klägerin hat die Wohnung des Beklagten ursprünglich aufgesucht, um für die Fa. B…, die Eigentümerin, Interessenten zu finden. Dabei äußerte der Beklagte sein eigenes Interesse am Kauf. Die Klägerin hat daraufhin am 08.09.2008 ein Exposé übersandt und dabei bereits in der Objektbeschreibung ' unter "Sonstiges" darauf hingewiesen, dass eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht kommt. Darin heißt es: " Für den Käufer entsteht eine Maklercourtage von 3,57% inklusive Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis. Diese Gebühr ist bei Vertragsabschluss fällig. Wir dürfen auch für den Anbieter provisionspflichtig tätig sein." …Die Doppeltätigkeit war dem Beklagten daher vor Beauftragung hinreichend bekannt gegeben worden. Eine Zwangssituation war daher - auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf - nicht gegeben.

Auch eine Verwirkung des Anspruches gem. § 654 BGB (auch analog) liegt nicht vor, da eine treuwidrige Doppeltätigkeit nicht ersichtlich ist. Die Tatsache, dass das zu erwerbende Objekt zunächst ein Nießbrauchrecht enthielt, welches in der Folge dann "beseitigt" wurde, ist hierfür nicht ausreichend. Der Nießbrauch war aus den am 16.09.2008 der Beklagtenseite übersandten Grundbuchauszügen ersichtlich. Auch aus dem übersandten Kaufvertragsentwurf ging dieser hervor.

(AG München, Urteil vom 02.07.2010, AZ: 121 C 1836/10)