Abschluss eines Maklervertrages bei Suchauftrag

Wendet sich ein Kunde an einen gewerbsmäßigen Makler i.S. eines Suchauftrags, dann macht er damit ein Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrags, für dessen Annahme es genügt, dass der Makler seine Tätigkeit aufnimmt. Der Kunde, der in einem solchen Fall behauptet, er habe von Anfang an erklärt, dass die Provision der zukünftige Vermieter zahlen solle, trägt für diese Behauptung die Beweislast.

Sachverhalt:
Der Kl., ein Makler, hat die Bekl. nach dem Erfolg seiner Nachweisleistung auf Zahlung der Provision in Anspruch genommen. Die Bekl. hat behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass die Maklerleistung für sie unentgeltlich sein solle.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:
 Die Wertung, dass derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und Dienste in Sinne eines Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrags macht, steht im Einklang mit der Rspr. des Senats (NJW 2005, 3779 [3780] = NZM 2005, 956).

Zur Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn der Makler – wie vorliegend geschehen – seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gem. § 151 S. 1 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 1986, 50 [51]), so dass für die Feststellung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, dass die Kl. der Bekl. im Anschluss an das Angebot der Bekl. Informationen über geeignete Objekte übermittelt hat.

Dem Abschluss eines Maklervertrags steht nicht die Behauptung der Bekl. entgegen, der Zeuge N habe von Anfang an gegenüber der Kl. erklärt, es werde keine Provision bezahlt, vielmehr solle sich die Kl. ihre Provision vom zukünftigen Vermieter holen. Angesichts des Umstands, dass die Bekl. die Kl. gebeten hat, für sie im Rahmen eines Suchauftrags gewerbliche Maklerleistungen zu erbringen, trägt sie für die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nach § 653 I BGB die Beweislast (vgl. BGH, NJW 1981, 1444 [1445]). Anders wäre die Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Bekl. keinen Suchauftrag erteilt, sondern die Kl. ihrerseits im Rahmen eines angestrebten sog. Doppelmaklervertrags ihre Dienste der Bekl. angeboten hätte (vgl. BGH, NJW 1981, 279 [280]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Den damit der Bekl. obliegenden Beweis der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hat das BerGer. rechtsfehlerfrei als nicht erbracht angesehen.

(BGH, Beschluss vom 24.09.2009, AZ: III ZR 96/09)